OLG Karlsruhe - Beschluß vom 21.08.1995 (11 Wx 52/94) - DRsp Nr. 1996/23323
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 21.08.1995 - Aktenzeichen 11 Wx 52/94
DRsp Nr. 1996/23323
1. Das zu einem Minderjährigen begründete Annahmeverhältnis kann nach dessen Volljährigkeit nicht mehr nach § 1763BGB, sondern nur nach § 1760BGB aufgehoben werden.2. Dies gilt auch, wenn das adoptierte Kind erst vor der Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz volljährig geworden ist.