OLG Karlsruhe - Beschluß vom 22.08.1990 (11 W 119/90) - DRsp Nr. 1996/23333
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 22.08.1990 - Aktenzeichen 11 W 119/90
DRsp Nr. 1996/23333
Soll ein volljähriger Ausländer (hier polnischer Staatsangehörigkeit) als Kind angenommen werden, darf das Vormundschaftsgericht bei der Abwägung der Gründe, ob die Annahme als Kind auch sittlich gerechtfertigt ist, beachten, daß der Anzunehmende kaum Deutsch spricht, daß zwischen der annehmenden Ehefrau und dem Anzunehmenden ein Altersunterschied von nur 4 1/2 Jahren besteht und daß sich der Anzunehmende bislang erfolglos um politisches Asyl bemüht hat, um dann ermessensfehlerfrei in Abwägung über Wert und Unwert der Annahmegründe zu folgern, daß ein dem Eltern-Kind-Verhältnis entsprechendes Familienband weder entstanden ist noch sich ausbilden wird.