OLG Karlsruhe - Beschluß vom 23.04.1992
16 WF 30/92
Normen:
BGB § 1565 Abs. 2;
Fundstellen:
DRsp I(166)245a
FamRZ 1992, 1305

OLG Karlsruhe - Beschluß vom 23.04.1992 (16 WF 30/92) - DRsp Nr. 1993/4058

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 23.04.1992 - Aktenzeichen 16 WF 30/92

DRsp Nr. 1993/4058

»Es kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, daß die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller eine unzumutbare Härte darstellen würde, wenn in dörflichen Verhältnissen die Antragsgegnerin, die mit den ehelichen Kindern in der Ehewohnung geblieben ist, sofort nach dem Auszug des Antragstellers einen anderen Mann in die Wohnung aufnimmt und mit diesem eheähnlich zusammenlebt.«

Normenkette:

BGB § 1565 Abs. 2;