OLG Karlsruhe - Beschluß vom 25.01.1994 (16 WF 11/94) - DRsp Nr. 1995/2488
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 25.01.1994 - Aktenzeichen 16 WF 11/94
DRsp Nr. 1995/2488
Die sofortige Beschwerde gegen einen nach mündlicher Verhandlung im Verfahren einstweiliger Anordnung ergangen Beschluß, durch den das Sorgerecht vorläufig übertragen wurde, ist unzulässig, wenn wesentliche Grundlage des Beschlusses ein Sachverständigengutachten ist, das zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht vorlag und erst im Rahmen danach erfolgender Ermittlungen eingeholt wurde (h.M. in der Rechtsprechung; a.A. Zöller/Philippi, ZPO, 19. Auflage 1994, § 620c Randziffer 8 ).