OLG Karlsruhe - Beschluß vom 26.01.1996
16 WF 12/95
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1 ; ZPO § 91 Abs. 2 S. 1, § 515 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 220

OLG Karlsruhe - Beschluß vom 26.01.1996 (16 WF 12/95) - DRsp Nr. 1998/49

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 26.01.1996 - Aktenzeichen 16 WF 12/95

DRsp Nr. 1998/49

Der Honoraranspruch eines vom Berufungsbeklagten beauftragten Rechtsanwalts entfällt nicht deshalb, weil der Berufungskläger die Berufung bereits vor Einreichung der Berufungserwiderung durch den Rechtsanwalt des Berufungsbeklagten zurückgenommen hatte und dem Anwalt des Berufungsbeklagten dies nicht bekannt war. In einem derartigen Fall ist die Tätigkeit des Anwalts des Berufungsbeklagten durch die Einlegung der Berufung veranlaßt. Nach § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO ist die dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten zustehende Vergütung voll zu erstatten, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Berufung schon begründet worden war.

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1 ; ZPO § 91 Abs. 2 S. 1, § 515 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen
FamRZ 1997, 220