OLG Karlsruhe - Beschluss vom 26.07.2011
2 UF 231/10
Normen:
VersAusglG § 13;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1948
Vorinstanzen:
AG Weinheim, vom 23.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 306/09

OLG Karlsruhe - Beschluss vom 26.07.2011 (2 UF 231/10) - DRsp Nr. 2011/16987

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.07.2011 - Aktenzeichen 2 UF 231/10

DRsp Nr. 2011/16987

1. Ausgangspunkt für die Angemessenheitskontrolle im Rahmen von § 13 VersAusglG sind die beim jeweiligen Versorgungsträger tatsächlich anfallenden Teilungskosten. Diese Kosten müssen allerdings nicht für den jeweiligen Einzelfall beziffert dargestellt werden, sie können sich am Durchschnitt der insgesamt bei der internen Teilung von Versorgungsguthaben beim Versorgungsträger anfallenden Kosten orientieren. 2. Wenn bei einer Mischkalkulation die Teilungskosten nicht das 1,5-fache der nachgewiesenen durchschnittlichen Teilungskosten übersteigen, so kann nicht von einer außer Verhältnis zum Kostenaufwand stehenden Schmälerung des Anrechts ausgegangen werden. 3. Die von der Beteiligten (hier: Daimler AG) angesetzten Teilungskosten in Höhe eines Versorgungsguthabens von 1.809,06 Euro mit einen Kostenbarwert von 1.305,00 Euro sind bei einem zu teilenden Versorgungsguthaben von 72.362,52 Euro (Kapitalwert 52.218,00 Euro) nicht unangemessen i.S.d. § 13 VersAusglG.

1. Auf die Beschwerde der Beteiligten Ziffer 3 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Weinheim vom 23.09.2010 (1 F 306/09) unter Ziffer 2, Absätze 3 bis 5 wie folgt abgeändert: