OLG Karlsruhe - Beschluß vom 30.06.1993
2 UF 83/93
Normen:
BGB § 1361 Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 755

OLG Karlsruhe - Beschluß vom 30.06.1993 (2 UF 83/93) - DRsp Nr. 1994/11208

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 30.06.1993 - Aktenzeichen 2 UF 83/93

DRsp Nr. 1994/11208

Unterhaltsanspruch unter getrenntlebenden Ehegatten: 1. Der klagenden Ehefrau, die ein Kind noch nicht im Alter zwischen 8 und 9 Jahren betreut, kann - je nach den Umständen des Einzelfalles - eine eigene Erwerbstätigkeit - bis zum Umfang einer Halbtagsbeschäftigung - zuzumuten sein. 2. Die Berufung des unterhaltspflichtigen Ehemannes auf mangelnde oder verminderte Leistungsfähigkeit ist nur dann unbeachtlich, wenn er diese Situation - unterhaltsbezogen - leichtfertig verschuldet hat (hier: verneint für einen das Einkommen mindernden Wechsel vom Schichtdienst in Vollzeittätigkeit).

Normenkette:

BGB § 1361 Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen
FamRZ 1994, 755