OLG Karlsruhe - Beschluß vom 30.06.1993 (2 UF 83/93) - DRsp Nr. 1994/11208
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 30.06.1993 - Aktenzeichen 2 UF 83/93
DRsp Nr. 1994/11208
Unterhaltsanspruch unter getrenntlebenden Ehegatten:1. Der klagenden Ehefrau, die ein Kind noch nicht im Alter zwischen 8 und 9 Jahren betreut, kann - je nach den Umständen des Einzelfalles - eine eigene Erwerbstätigkeit - bis zum Umfang einer Halbtagsbeschäftigung - zuzumuten sein.2. Die Berufung des unterhaltspflichtigen Ehemannes auf mangelnde oder verminderte Leistungsfähigkeit ist nur dann unbeachtlich, wenn er diese Situation - unterhaltsbezogen - leichtfertig verschuldet hat (hier: verneint für einen das Einkommen mindernden Wechsel vom Schichtdienst in Vollzeittätigkeit).