OLG Karlsruhe - Urteil vom 11.11.1993 (16 UF 242/92) - DRsp Nr. 1998/2852
OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.11.1993 - Aktenzeichen 16 UF 242/92
DRsp Nr. 1998/2852
»Soweit sich der Unterhaltsbedarf eines nicht mehr bei den Eltern wohnenden Studenten auf DM 950 monatlich beläuft, wird ein im Monatsdurchschnitt DM 350 nicht überschreitendes Einkommen des Studenten im allgemeinen nicht auf seinen Unterhaltsbedarf anzurechnen sein, soweit das Einkommen ohne deutliche Beeinträchtigung des Studiums erzielt wird.«