OLG Karlsruhe - Urteil vom 18.03.1993
2 UF 291/91
Normen:
BGB § 1361, § 1578 ;
Fundstellen:
FamRZ 1993, 1091
NJW-RR 1994, 66
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe-Durlach, vom 21.11.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 33/90

OLG Karlsruhe - Urteil vom 18.03.1993 (2 UF 291/91) - DRsp Nr. 1994/11229

OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.03.1993 - Aktenzeichen 2 UF 291/91

DRsp Nr. 1994/11229

Einfluß des Wohnwertes eines seinerzeit gemeinsam bewohnten Familienheims auf die Bestimmung der für den Ehegattenunterhalt maßgebenden ehelichen Lebensverhältnisse: 1. Zur Bewertung des Wohnens mit dem objektiven Mietwert. 2. Für den Trennungsunterhalt kann der Wohnvorteil des in der Wohnung verbliebenen Ehegatten in Höhe eines unterhaltsrechtlich angemessenen Betrags anzusetzen sein, wobei die Obergrenze ein Drittel des Betrags bildet, den der Berechtigte für die Deckung seines Unterhaltsbedarfs insgesamt zur Verfügung hat. 3. Im Falle geschiedener Ehegatten "fließt der Wohnwert im Ergebnis zur Hälfte in den Bedarf jedes Ehegatten ein". 4. Zugunsten des unterhaltspflichtigen Ehegatten, der den hälftigen Miteigentumsanteil des ehemaligen Partners erworben hat, sind die Aufwendungen für erwerbsbedingten Kredit Zins- und Tilgungsdienst nicht entlastend zu berücksichtigen.

Normenkette:

BGB § 1361, § 1578 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestands wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige Berufung hat in der Sache zum Teil Erfolg.