I.
Die Parteien sind seit dem 06.06.1989 voneinander rechtskräftig geschieden. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf nachehelichen Unterhalt in Anspruch. Der Beklagte hat sich im Rahmen des Verfahrens - 3 F 320/90 - AG Konstanz vergleichsweise verpflichtet, der Klägerin bis zum Abschluss des hier zu erledigenden Unterhaltsverfahrens monatlich DM 1.400,00 Unterhalt zu bezahlen.
Die Klägerin hat zuletzt im Termin am 29.11.1991 beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie ab 15.05.1990 folgende Unterhaltsrente zu zahlen:
a) Elementarunterhalt: DM 1.530,00
b) Vorsorgeunterhalt: DM 430,00
c) Krankenkassenbeitrag: DM 146,72.
II.
Das Amtsgericht - Familiengericht - Konstanz hat unter Abweisung der Klage im übrigen den Beklagten verurteilt, an die Klägerin ab 15.05.1990 DM 1.000,00 Elementer- und DM 355,00 Vorsorgeunterhalt zu bezahlen.
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