OLG Karlsruhe - Urteil vom 24.06.1993 (16 UF 41/92) - DRsp Nr. 1994/11209
OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.06.1993 - Aktenzeichen 16 UF 41/92
DRsp Nr. 1994/11209
Ein Anspruch gegen die Eltern auf Unterhalt für eine weitere Ausbildung setzt u.a. einen engen (sachlichen und) zeitlichen Zusammenhang dieser Ausbildung mit der abgeschlossenen ersten Ausbildung voraus. Daran fehlt es im Falle des Beginns der weiteren Ausbildung erst zwei Jahre nach Abschluß der ersten, und zwar auch dann, wenn das - volljährige - Kind in den letzten zehn Monaten dieser Zeit ausbildungsunfähig krank war.