OLG Karlsruhe - Urteil vom 27.07.1995 (16 UF 135/95) - DRsp Nr. 1997/1464
OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.07.1995 - Aktenzeichen 16 UF 135/95
DRsp Nr. 1997/1464
1. Nicht nur der bereits laufende Bezug von Sozialhilfe beseitigt bei der sog. Leistungsverfügung den Verfügungsgrund im Sinne des § 940ZPO, sondern auch das Vorhandensein von Barmitteln in Höhe von etwa 5.000 ,- DM (im vorliegenden Fall hatte die Unterhaltsberechtigte daneben aber noch den Vorteil des mietfreien Wohnens). In diesem Fall besteht kein Anlaß für eine dringend notwendige Entscheidung über einen Notunterhalt für sechs Monate. Wenn ein Unterhaltsberechtigter über einen entsprechenden Barbetrag verfügt, ist ihm zuzumuten, diesen bis auf einen Notbetrag für etwa einen Monat einzusetzen2. Die nur für das Prozeßkostenhilferecht - im Verhältnis zu Staatskasse - vorgesehene Regelung, daß ein kleines "Schonvermögen" nicht einzusetzen sei, ist im Verhältnis des Unterhaltsberechtigten zum Unterhaltsverpflichteten wegen der offenbar anderen Interessenlage nicht entsprechend anzuwenden.Unterläßt es die Unterhaltsberechtigte, durch Stellen eines Antrages nach § 711 S. 2 ZPO die uneingeschränkte Vollstreckbarkeit eines Unterhaltsurteils im Verfahren der Hauptsache herbeizuführen, besteht für ein Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung kein anerkennenswerter Grund mehr.