OLG Koblenz vom 06.06.1988
13 UF 1333/87
Normen:
BGB §§ 1570, 1581 ;
Fundstellen:
DRsp I(166)197a
FamRZ 1989, 286

OLG Koblenz - 06.06.1988 (13 UF 1333/87) - DRsp Nr. 1992/9410

OLG Koblenz, vom 06.06.1988 - Aktenzeichen 13 UF 1333/87

DRsp Nr. 1992/9410

Keine Erwerbsobliegenheit eines geschiedenen und wiederverheirateten Ehemanns gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau, wenn er wegen Erziehungsurlaubs zur Betreuung eines Säuglings aus der zweiten Ehe sowie wegen gleichzeitiger Betreuung zweier minderjähriger Kinder aus der ersten Ehe nicht leistungsfähig ist.

Normenkette:

BGB §§ 1570, 1581 ;

»... Für die Zeit ab 12. 3. 1988 hat die Bekl. keinen Anspruch mehr auf Unterhalt [nach § 1572 Nr. 2 BGB], da der Kl. von diesem Zeitpunkt an nicht mehr leistungsfähig ist. Er hat keine eigenen, anrechenbaren Einkünfte mehr. Durch Vorlage der Bescheinigung der Gemeinnützigen Körperschaft für D. und N. v, 16. 2. 1988 hat er nachgewiesen, daß er von diesem Zeitpunkt an bis zum 14. 1. 1989 von der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit des Erziehungsurlaubs Gebrauch macht, um seinen am 15. 1. 1988 geborenen Sohn T. zu betreuen. Seine zweite Ehefrau hat deshalb seine 40-Stunden-Arbeitsstelle im Dialyse-Zentrum für ihn übernommen. Das Erziehungsgeld von monatlich 600 DM stellt unterhaltsrechtlich aber kein anrechenbares Einkommen dar, da es dem Erziehungsberechtigten ungeschmälert zugute kommen soll, um die persönliche Betreuung des neu geborenen Kindes in den ersten Lebensmonaten zu ermöglichen und zu erleichtern. Dies ergibt sich aus § 9 Bundeserziehungsgeldgesetz .. .