»... Aus einem Unterhaltsrechtsverhältnis ergeben sich auch Nebenpflichten, wie z. B. in besonderen Fällen die Pflicht zu ungefragten Informationen über wesentliche Veränderungen der Einkommens- und Vermögensverhältnisse (s. BGH, FamRZ 1986, 450; 1986, 794; 1988, 270).
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