OLG Koblenz - Beschluss vom 04.08.2022
13 UF 377/22
Vorinstanzen:
AG Mayen, vom 08.07.2022

OLG Koblenz - Beschluss vom 04.08.2022 (13 UF 377/22) - DRsp Nr. 2023/16274

OLG Koblenz, Beschluss vom 04.08.2022 - Aktenzeichen 13 UF 377/22

DRsp Nr. 2023/16274

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mayen vom 08.07.2022 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Beschwerdewert wird auf bis 40.000 € festgesetzt.

Gründe

Das gemäß §§ 119 Abs. 2 FamFG, 922 Abs. 3, 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zulässige Rechtsmittel, über welches der Senat in seiner nach dem GVG vorgeschriebenen Besetzung entscheidet, hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Familiengericht hat zu Recht den Arrestgrund des § 917 ZPO verneint. Danach findet der dingliche Arrest statt, wenn zu besorgen ist, dass ohne dessen Verhängung die Vollstreckung vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Maßgebend ist insoweit das objektive Urteil eines verständigen, gewissenhaft prüfenden Menschen (vgl. RGZ 67, 365, 369). Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes ist die Entscheidung des Familiengerichts nicht zu beanstanden.