OLG Koblenz - Beschluß vom 04.10.1995
10 W 397/95
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4, § 124 Nr. 2, 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1996, 14
FamRZ 1996, 617

OLG Koblenz - Beschluß vom 04.10.1995 (10 W 397/95) - DRsp Nr. 1996/23049

OLG Koblenz, Beschluß vom 04.10.1995 - Aktenzeichen 10 W 397/95

DRsp Nr. 1996/23049

Prozeßkostenhilfe kann nur unter den Voraussetzungen des § 124 ZPO aufgehoben werden. Im Fall des § 120 Abs. 4 ZPO besteht die Prozeßkostenhilfe mit den Rechtswirkungen des § 122 ZPO dagegen fort. Sie wird lediglich in dem nach 3 120 Abs. 4 ZPO zugelassenen Umfang abgeändert. Eine Partei, der Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist, kann nicht ohne weiteres damit gehört werden, das zwischenzeitlich erlangte erhebliche geldwerte Vermögen ganz oder teilweise verbraucht zu haben. Sie ist vielmehr gehalten, ihre finanziellen Dispositionen einzuschränken und Vorsorge für Nachzahlungen zugunsten der Staatskasse (§ 120 Abs. 4 ZPO) zu treffen. Sie muß sich daher so behandeln lassen, als habe sie geldwertes Vermögen, das ihr die nachträgliche Begleichung der bisher von der Staatskasse getragenen Gerichts- und Rechtsanwaltskosten ermöglicht.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4, § 124 Nr. 2, Abs. ;