OLG Koblenz - Beschluß vom 04.10.1995 (10 W 397/95) - DRsp Nr. 1996/23049
OLG Koblenz, Beschluß vom 04.10.1995 - Aktenzeichen 10 W 397/95
DRsp Nr. 1996/23049
Prozeßkostenhilfe kann nur unter den Voraussetzungen des § 124ZPO aufgehoben werden. Im Fall des § 120 Abs. 4ZPO besteht die Prozeßkostenhilfe mit den Rechtswirkungen des § 122ZPO dagegen fort. Sie wird lediglich in dem nach 3 120 Abs. 4ZPO zugelassenen Umfang abgeändert.Eine Partei, der Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist, kann nicht ohne weiteres damit gehört werden, das zwischenzeitlich erlangte erhebliche geldwerte Vermögen ganz oder teilweise verbraucht zu haben. Sie ist vielmehr gehalten, ihre finanziellen Dispositionen einzuschränken und Vorsorge für Nachzahlungen zugunsten der Staatskasse (§ 120 Abs. 4ZPO) zu treffen. Sie muß sich daher so behandeln lassen, als habe sie geldwertes Vermögen, das ihr die nachträgliche Begleichung der bisher von der Staatskasse getragenen Gerichts- und Rechtsanwaltskosten ermöglicht.