OLG Koblenz - Beschluß vom 05.04.1995 (13 WF 178/95) - DRsp Nr. 1995/6668
OLG Koblenz, Beschluß vom 05.04.1995 - Aktenzeichen 13 WF 178/95
DRsp Nr. 1995/6668
Stirbt die hilfsbedürftige Partei während eines Verfahrens, so entfallen die Wirkungen der Prozeßkostenhilfe. Hatte die hilfsbedürftige Partei Beschwerde gegen die Aufhebung eines Beschlusses über die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe eingelegt, so entfällt mit dem Tod der Partei das Rechtsschutzbedürfnis für die Beschwerde.