OLG Koblenz - Beschluß vom 05.12.1994
15 WF 1138/94
Normen:
BGB § 1634 ; GKG § 58 Abs. 2 S. 2; KostO § 2 Nr. 2, § 3, 14 ; ZPO § 122 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 1367
FamRZ 1996, 1367

OLG Koblenz - Beschluß vom 05.12.1994 (15 WF 1138/94) - DRsp Nr. 1996/23061

OLG Koblenz, Beschluß vom 05.12.1994 - Aktenzeichen 15 WF 1138/94

DRsp Nr. 1996/23061

Nach § 2 Nr. 2 KostO haftet bei Geschäften, die von Amts wegen vorgenommen werden, derjenige auf Zahlung der Kosten, dessen Interesse wahrgenommen wird. Im Verfahren zur Regelung des persönlichen Umgangs des nicht sorgeberechtigten Elternteils mit dem Kind nach § 1634 BGB werden nicht nur die Interessen des Kindes, sondern auch die Interessen beider Elternteile wahrgenommen; in diesem Fall haften nach § 5 Abs. 1 S. 1 KostO beide Elternteile mit dem minderjährigen Kind gesamtschuldnersich als Interessenschuldner hinsichtlich der Auslagen des Gerichts. Ist in diesem Fall einem Elternteil Prozeßkostenhilfe ohne Raten bewilligt, kann er wegen § 14 KostO, § 122 ZPO nicht in Anspruch genommen werden, da nach diesen Vorschriften die Gerichtskosten nur nach der Entscheidung des Gerichts über eine Ratenzahlungsanordnung geltend gemacht werden können. Ist einem Elternteil Prozeßkostenhilfe mit Raten bewilligt, kann dieser Elternteil im Rahmen der Ratenzahlungsanordnung herangezogen werden. Davon kann nicht nach § 58 Abs. 2 S. 2 GKG abgesehen werden, weil die Vorschrift nicht analog anwendbar ist, wenn mehrere Personen gesamtschuldnersich haften. Das ergibt sich daraus, daß die gesamtschuldnerische Haftung nach § 2 Nr. 2 KostO auf Gesetz beruht, während § 58 Abs. 2 S. 2 GKG eine gerichtliche Kostenentscheidung voraussetzt.

Normenkette:

BGB § 1634 ; GKG § 58 Abs. 2 S. 2; KostO § 2 Nr. 2, § 3, 14 ;