OLG Koblenz - Beschluß vom 06.09.1990
11 WF 864/90
Normen:
ZPO § 319 Abs. 1, 3, § 567, § 516 ;
Fundstellen:
DRsp IV(415)210a
FamRZ 1991, 100

OLG Koblenz - Beschluß vom 06.09.1990 (11 WF 864/90) - DRsp Nr. 1992/9370

OLG Koblenz, Beschluß vom 06.09.1990 - Aktenzeichen 11 WF 864/90

DRsp Nr. 1992/9370

Nach § 319 Abs. 3 Hs. 1 ZPO ist eine Entscheidung, die einen Antrag auf Berichtigung ablehnt, unanfechtbar. Eine Ausnahme gilt nach der Rechtsprechung, wenn die Berichtigung ohne sachliche Prüfung aus prozessualen Gründen abgelehnt wird, etwa wegen Rechtskraft des Urteils. Weiterhin ist die Ablehnung der Berichtigung anfechtbar, wenn der Fall einer sog. greifbaren Gesetzwidrigkeit vorliegt, das Gericht also trotz offenbarer Unrichtigkeit nicht berichtigt hat. In diesem Fall ist aus Gründen der Rechtssicherheit als actus contrarius zu § 319 Abs. 3 Hs. 2 ZPO die sofortige Beschwerde gegeben.

Normenkette:

ZPO § 319 Abs. 1, 3, § 567, § 516 ;

Gründe:

»Wenn wie hier in erster Instanz ein Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen worden ist, ist diese Entscheidung nach § 319 Abs. 3 Halbs. 1 ZPO unanfechtbar. Eine Ausnahme hiervon hat die Rechtspr. (... OLG Hamm, FamRZ 1986,1136 ff.) dann angenommen, wenn die Berichtigung ohne sachliche Prüfung aus prozessualen Gründen abgelehnt worden ist, etwa weil eine Berichtigung im Hinblick auf die inzwischen eingetretene Rechtskraft des Urteils verweigert worden ist (vgl. OLG Hamm, aaO.; LG Köln, NJW-RR 1987,955). So liegt es hier aber nicht. Denn das AG hat die von dem Bekl. begehrte Berichtigung aus sachlichen Gründen verweigert.