Auf die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Koblenz vom 01.04.2022, Az.
in Ziff. 1.a) der Passus "bis zum 06.06.2022",
-in Ziff. 1.b) der Passus "bis zum 09.06.2022" und der Passus "im 14-tägigen Rhythmus, beginnend mit dem 13.04.2022," sowie
-Ziff. 1.c) und Ziff. 1.d)
jeweils entfallen.
2.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3.Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 € festgesetzt.
I.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht u.a. den Umgang der beiden betroffenen Kinder mit ihrem Vater, dem Antragsteller, geregelt. Uneinig sind die Kindeseltern dabei lediglich hinsichtlich der Frage, ob der Wochenendumgang in den geraden oder ungeraden Kalenderwochen stattfindet. Eine Umgangsvereinbarung bezogen auf die geraden Wochenenden konnten die Kindeseltern gemeinsam mit dem Jugendamt lediglich für den Monat Dezember 2021 treffen. Ein vor dem Hintergrund der Ausweitung ihrer Erwerbstätigkeit durch die Kindesmutter auf den 04.01.2022 angesetzter weiterer Termin beim Jugendamt zwecks Regelung der Umgangszeiten für das Jahr 2022 fand nicht statt.
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