OLG Koblenz - Beschluß vom 08.03.1996
13 WF 152/96
Normen:
ZPO § 118 Abs. 2 S. 4;
Fundstellen:
NJW-RR 1997, 389
FamRZ 1997, 376

OLG Koblenz - Beschluß vom 08.03.1996 (13 WF 152/96) - DRsp Nr. 1997/5548

OLG Koblenz, Beschluß vom 08.03.1996 - Aktenzeichen 13 WF 152/96

DRsp Nr. 1997/5548

Der Senat lehnt es ab, im Rahmen des Prozeßkostenhilfeverfahrens einer Partei fiktives Einkommen zuzurechnen oder aber die bloße Möglichkeit, durch zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft oder in sonst zumutbarer Weise Einkünfte zu erzielen, als Einkommen anzusehen. Im Prozeßkostenhilfeverfahren ist auch verschuldete Leistungsunfähigkeit hinzunehmen. Gleichwohl kann bei offensichtlichem Mißbrauch, z.B. in klaren Fällen der Verweigerung einer angebotenen Erwerbstätigkeit, Prozeßkostenhilfe nicht bewilligt werden, denn auch für die Prozeßkostenhilfe, die eine besondere Form der Sozialhilfe ist, gilt der allgemeine sozialhilferechtliche Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe, soweit die offensichtliche Möglichkeit der Selbsthilfe besteht.