OLG Koblenz - Beschluß vom 09.06.1997
15 WF 419/97
Normen:
BRAGO § 23 Abs. 1 S. 1 und 3, § 122 Abs. 3 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1997, 317
FamRZ 1998, 115
FuR 1997, 357
JurBüro 1997, 475
OLGReport-Koblenz 1997, 321

OLG Koblenz - Beschluß vom 09.06.1997 (15 WF 419/97) - DRsp Nr. 1998/52

OLG Koblenz, Beschluß vom 09.06.1997 - Aktenzeichen 15 WF 419/97

DRsp Nr. 1998/52

Wird ein Vergleich in einer fakultativen, im Scheidungsverbund nicht anhängigen Folgesache geschlossen, erhält der beigeordnete Rechtsanwalt eine 15/10 Vergleichsgebühr nach § 23 Abs. 1 BRAGO auch dann, wenn er einen Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gestellt hat. In § 23 Abs. 1 S. 3 BRAGO heißt es: "Soweit über den Gegenstand des Vergleichs ein gerichtliches Verfahren anhängig ist, erhält der Rechtsanwalt die Vergleichsgebühr nur in Höhe einer vollen Gebühr; das gleiche gilt, wenn ein Verfahren über die Prozeßkostenhilfe anhängig ist." Hiervon ist eine Ausnahme zu machen im Falle des § 122 Abs. 3 BRAGO. Nach dieser Vorschrift erstreckt sich die Beiordnung eines Rechtsanwalts in einer Ehesache auf den Abschluß eines Vergleichs, der den gegenseitigen Unterhalt der Ehegatten und den Unterhalt gegenüber den Kindern im Verhältnis der Ehegatten zueinander, die Sorge für die Person der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder, die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und dem Hausrat und die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht betrifft.