OLG Koblenz - Beschluß vom 09.09.1996
15 W 503/96
Normen:
BGB § 1360a Abs. 4, § 1610 Abs. 2, § 1596 ; ZPO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AnwBl 1997, 354
FamRZ 1997, 681
JurBüro 1997, 92
NJW-RR 1997, 263
NJWE-FER 1997, 104

OLG Koblenz - Beschluß vom 09.09.1996 (15 W 503/96) - DRsp Nr. 1997/5542

OLG Koblenz, Beschluß vom 09.09.1996 - Aktenzeichen 15 W 503/96

DRsp Nr. 1997/5542

Minderjährige Kläger können gemäß § 2 Prozeßkostenhilfe-VordruckVO die Erklärung nach § 117 Abs. 2 ZPO in Kindschaftssachen formfrei abgeben, jedoch muß dann die Erklärung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1a und b Prozeßkostenhilfe-VordruckVO Angaben darüber enthalten, welche Einnahmen im Monat durchschnittlich die Personen haben, die dem Kind aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt gewähren und ob diese Personen über Vermögensgegenstände verfügen, deren Einsatz oder Verwertung zur Bestreitung eines dem Kind zu leistenden Prozeßkostenvorschusses in Betracht kommt. Großeltern sind dem Enkel gegenüber nach §§ 1601 ff. BGB unterhaltspflichtig und dem Grunde nach zur Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses verpflichtet (a.A. Kalthoener/Büttner, Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe, RN 350).

Normenkette:

BGB § 1360a Abs. 4, § 1610 Abs. 2, § ;