OLG Koblenz - Beschluß vom 10.07.1996 (13 WF 576/96) - DRsp Nr. 1997/1473
OLG Koblenz, Beschluß vom 10.07.1996 - Aktenzeichen 13 WF 576/96
DRsp Nr. 1997/1473
1. Wohnt die Partei, die Prozeßkostenhilfe beantragt, mit anderen Personen zusammen, denen gegenüber sie nicht gesetzlich unterhaltspflichtig ist, so können insofern keine Belastungen vom Einkommen abgezogen werden. Zwar wird bei der Bewilligung von Sozialhilfe, das Einkommen von in Haushaltsgemeinschaft lebenden Personen berücksichtigt nach §§ 122, 16BSHG bzw. §§ 122, 11BSHG; die in § 122BSHG begründete Fiktion findet in §§ 114 ff. ZPO, insbesondere § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2ZPO jedoch keine entsprechende Anwendung.2. Zahlungsverpflichtungen, die aus einer in einem Strafverfahren verhängten Geldbuße resultieren, gehören nicht zu den berücksichtigungsfähigen Belastungen nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 4ZPO.