OLG Koblenz - Beschluss vom 10.10.2022
9 UF 438/22
Vorinstanzen:
AG Betzdorf, vom 04.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 52 F 46/22

OLG Koblenz - Beschluss vom 10.10.2022 (9 UF 438/22) - DRsp Nr. 2023/16280

OLG Koblenz, Beschluss vom 10.10.2022 - Aktenzeichen 9 UF 438/22

DRsp Nr. 2023/16280

Tenor

Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Betzdorf vom 4. August 2022 gerichtete Beschwerde der Antragsgegner wird als unzulässig verworfen.

Die Antragsgegner haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu je 1/3 zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000,-​- € festgesetzt.

Die auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für den zweiten Rechtszug gerichteten Anträge der Antragsgegner werden zurückgewiesen.

Gründe

Die gemäß § 58 FamFG statthafte Beschwerde der Antragsgegner ist bereits unzulässig und infolgedessen zu verwerfen, §§ 68 Abs. 2 Satz 2 FamFG. Denn die Beschwerde ist schon nicht fristgemäß eingelegt worden. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist den Antragsgegnern insoweit nicht zu gewähren.

Die maßgebliche Beschwerdefrist beträgt hier nach §§ 63 Abs. 2 Nr. 1 FamFG zwei Wochen und beginnt in Fällen wie dem vorliegenden gemäß §§ 63 Abs. 3 Satz 1, 214 Abs. 2 Sätze 1 und 2 FamFG mit der Zustellung des anzufechtenden Beschlusses durch den Gerichtsvollzieher.

Die angefochtene Entscheidung ist den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner am 5. August 2022 zugestellt worden. Die Beschwerdefrist ist folglich bereits am 19. August 2022 - einem Freitag - abgelaufen (§§ 16 Abs. 2 FamFG, 222 Abs. 1 ZPO, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB).