OLG Koblenz - Beschluß vom 12.04.1994
3 W 155/94
Normen:
BGB § 823 Abs. 1, § 1632 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAVorm 1995, 399
FPR 1996, 88
FamRZ 1995, 36
NJW-RR 1994, 899

OLG Koblenz - Beschluß vom 12.04.1994 (3 W 155/94) - DRsp Nr. 1995/2510

OLG Koblenz, Beschluß vom 12.04.1994 - Aktenzeichen 3 W 155/94

DRsp Nr. 1995/2510

Entzieht der Vater der allein sorgeberechtigten Mutter die Kinder durch Mitnahme ins Ausland, verletzt er deren elterliche Sorge. Die elterliche Sorge ist ein absolutes Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB. Soweit aufgrund der innerstaatlichen Zustände ein bloßes Rechtshilfeersuchen mit dem Antrag auf Herausgabe des Kindes an die Mutter keine Aussicht auf Erfolg verspricht, sind die Reisekosten der Mutter in dieses Land als erstattungsfähiger Schaden anzusehen. Darüber hinaus sind auch die Reisekosten für eine männliche Begleitperson erstattungsfähig, wenn in diesem Land eine allein auftretende Frau nicht so respektiert wird, wie in Begleitung einer männlichen Person.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1, § 1632 Abs. 1 ;

Hinweise:

vgl. auch BGH - VI ZR 110/89 - vom 24.04.1990, FamRZ 1990, 966 = NJW 1990, 2060 ff.

Fundstellen
DAVorm 1995, 399
FPR 1996, 88
FamRZ 1995, 36
NJW-RR 1994, 899