OLG Koblenz - Beschluß vom 17.09.1990
11 WF 744/90
Normen:
EGBGB Art. 14, Art. 17 ; ZPO § 114 ; türk. ZGB Art. 134 ;
Fundstellen:
FamRZ 1991, 206

OLG Koblenz - Beschluß vom 17.09.1990 (11 WF 744/90) - DRsp Nr. 1996/23070

OLG Koblenz, Beschluß vom 17.09.1990 - Aktenzeichen 11 WF 744/90

DRsp Nr. 1996/23070

Nach Art. 134 Abs. 1 türk. ZGB kann ein Ehegatte auf Scheidung klagen, wenn die eheliche Gemeinschaft in ihrem Fundament so zerrüttet ist, daß den Ehegatten die Fortsetzung des gemeinsamen Lebens nicht zugemutet werden kann. Fehlt jedoch ein Verschulden des Antragsgegners, hat dieser nach Art. 134 Abs. 2 türk. ZGB ein Recht auf Einspruch. In diesen Fällen hat die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, so daß keine Prozeßkostenhilfe gewährt werden kann. Daran ändert auch nichts, daß nach Art. 134 Abs. 4 türk. ZGB ein uneingeschränktes Scheidungsrecht besteht, wenn die Scheidungsklage abgewiesen worden ist und seit Rechtskraft des Urteils 3 Jahre vergangen sind, weil die derzeitige Scheidungsklage jedenfalls keine Aussicht auf Erfolg hat.

Normenkette:

EGBGB Art. 14, Art. 17 ; ZPO § 114 ; türk. ZGB Art. 134 ;
Fundstellen
FamRZ 1991, 206