OLG Koblenz - Beschluß vom 17.09.1990
11 WF 820/90
Normen:
ZPO § 628 Abs. 1, § 567 ;
Fundstellen:
FamRZ 1991, 209

OLG Koblenz - Beschluß vom 17.09.1990 (11 WF 820/90) - DRsp Nr. 1996/23071

OLG Koblenz, Beschluß vom 17.09.1990 - Aktenzeichen 11 WF 820/90

DRsp Nr. 1996/23071

Gegen den Beschluß, durch welchen das Familiengericht die Abtrennung einer Folgesache ablehnt, ist ein Rechtsmittel nicht statthaft. Es handelt sich um eine prozeßleitende Maßnahme, mit der das Gericht seine Rechtsauffassung bekanntgibt. Für einen solchen Fall ist im Gesetz die Beschwerde nicht vorgesehen (§ 567 Abs. 1 Alt. 1 ZPO). Es fehlt auch an einer anfechtbaren Entscheidung i.S.d. § 567 Abs. 1 Alt. 2 ZPO, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden wäre. Da es sich nicht um eine Entscheidung handelt, kommt auch keine sofortige Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit in Betracht.

Normenkette:

ZPO § 628 Abs. 1, § 567 ;
Fundstellen
FamRZ 1991, 209