OLG Koblenz - Beschluss vom 18.03.2010
11 WF 177/10
Vorinstanzen:
AG Mainz, vom 29.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 35 F 405/05

OLG Koblenz - Beschluss vom 18.03.2010 (11 WF 177/10) - DRsp Nr. 2011/10491

OLG Koblenz, Beschluss vom 18.03.2010 - Aktenzeichen 11 WF 177/10

DRsp Nr. 2011/10491

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mainz vom 29. April 2008 aufgehoben.

Gründe:

Mit Beschluss vom 8. Dezember 2005 war dem Antragsteller Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt worden. Grundlage des Beschlusses waren die Angaben des Antragstellers in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom Oktober 2005. Darin war ein Bausparvertrag bei der ...[A] mit einer Bausparsumme bis zum Jahr 2010 von 15.000,00 Euro und eine Lebensversicherung mit einem Wert von ca. 2.400,00 Euro angegeben. Auf die Lebensversicherung wurden Zahlungen von 51,00 Euro und auf den Bausparvertrag von 100,00 Euro geleistet.

Mit Verfügung vom 15. November 2007 wurde der Antragsteller aufgefordert, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse erneut darzulegen. Aus der eingereichten Erklärung vom 29. November 2007 ergab sich, dass der Bausparvertrag nunmehr einen Wert von 6.200,00 Euro aufwies und die Lebensversicherung einen Rückkaufwert von 3.500,00 Euro hatte. Mit Beschluss vom 29. April 2008 änderte das Amtsgericht Mainz den Prozesskostenhilfebewilligungsbeschluss vom 8. Dezember 2005 dahingehend ab, dass die Verfahrenskosten von 1.233,34 Euro nachzuzahlen seien.