OLG Koblenz - Beschluss vom 23.05.2022
13 UF 143/22
Vorinstanzen:
AG Linz am Rhein, vom 03.03.2022

OLG Koblenz - Beschluss vom 23.05.2022 (13 UF 143/22) - DRsp Nr. 2023/16297

OLG Koblenz, Beschluss vom 23.05.2022 - Aktenzeichen 13 UF 143/22

DRsp Nr. 2023/16297

Tenor

1.

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Linz am Rhein vom 03.03.2022 wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.

2.

Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsgegner wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Ablehnung seines Antrags auf mündliche Verhandlung nach einer am 02.07.2021 ergangenen und bis 01.01.2022 befristeten einstweiligen Gewaltschutzanordnung. Diese enthielt unter gleichzeitiger Auferlegung der Verfahrenskosten ein gegen ihn gerichtetes Näherungs- und Kontaktaufnahmeverbot.

Die Gewaltschutzanordnung ist dem Antragsgegner am 06.07.2021 zugestellt worden; mit Schriftsatz vom 19.09.2021 hat er eine Neubescheidung nach mündlicher Verhandlung beantragt. Die daraufhin vom Familiengericht auf den 08.11.2021 bzw. 20.12.2021 festgesetzten Termine haben einmal wegen mitgeteilter Erkrankung der Antragstellerin und das andere Mal wegen Verhinderung ihres Verfahrensbevollmächtigten nicht stattgefunden.