OLG Koblenz - Beschluß vom 25.11.1997 (13 WF 1294/97) - DRsp Nr. 1999/1317
OLG Koblenz, Beschluß vom 25.11.1997 - Aktenzeichen 13 WF 1294/97
DRsp Nr. 1999/1317
Zwar sind Entscheidungen des Gerichts über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 769ZPO in analoger Anwendung des § 707 Abs. 2ZPO grundsätzlich unanfechtbar. Etwas anderes gilt, wenn die Entscheidung auf einem groben Gesetzesverstoß beruht.Die Entscheidung beruht auf einem groben Gesetzesverstoß, wenn die Zwangsvollstreckung aus einem Titel über Kindesunterhalt während eines Verfahrens auf Feststellung der Nichtehelichkeit eingestellt wird, obwohl die Nichtehelichkeit noch nicht rechtskräftig festgestellt ist. § 1593BGB schreibt nämlich zwingend vor, daß die Nichtehelichkeit eines Kindes nur geltend gemacht werden kann, wenn sie rechtskräftig festgestellt ist.