OLG Koblenz - Beschluß vom 28.04.1995 (13 WF 335/95) - DRsp Nr. 1995/6689
OLG Koblenz, Beschluß vom 28.04.1995 - Aktenzeichen 13 WF 335/95
DRsp Nr. 1995/6689
Die Landeskasse kann nach § 122 Abs. 1 Nr. 1aZPO Gerichtskosten nur insoweit nicht gegen eine Partei geltend machen, als dieser PKH bewilligt worden ist. Entscheidender Zeitpunkt für die Befreiung von Gerichtskosten ist derjenige, der eventuell rückbezogenen Wirksamkeit der PKH-Bewilligung. Gebühren und Auslagen, die bei Antragstellung bereits angefallen sind werden von der PKH-Bewilligung nicht mehr erfaßt.