OLG Koblenz - Beschluß vom 30.01.1989
15 UF 1301/88
Normen:
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3 S. 1b;
Fundstellen:
FamRZ 1989, 983

OLG Koblenz - Beschluß vom 30.01.1989 (15 UF 1301/88) - DRsp Nr. 1996/23088

OLG Koblenz, Beschluß vom 30.01.1989 - Aktenzeichen 15 UF 1301/88

DRsp Nr. 1996/23088

Bezieht ein Ehegatte am Ende der Ehezeit Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, die von dem für das Ende der Ehezeit fiktiv errechneten Altersruhegeld abweicht, so hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, ob der Zahlbetrag oder der fiktive Rentenbetrag für die Wertberechnung heranzuziehen ist (BGH FamRZ 1984, 673). Bleibt die Erwerbsunfähigkeitsrente hinter dem errechneten Altersruhegeld zurück, so ist grundsätzlich das fiktive Altersruhegeld maßgeblich, weil der Versicherte mit der Erfüllung der Voraussetzungen für ein Altersruhegeld gemäß § 1254 Abs. 2 RVO einen Anspruch auf Umwandlung der Erwerbsunfähigkeitsrente in ein Altersruhegeld erlangt. Wie der Ehezeitanteil der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes zu berechnen ist, bestimmt sich nach § 1587a Abs. 2 Nr. 3 S. 1b BGB. Auch wenn bei Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags die Betriebszugehörigkeit nicht mehr andauert und eine Versorgungsrente bereits bezogen wird, kann der Ehzeitanteil der Zusatzversorgung nicht unmittelbar aus der bei Ehezeitende gezahlten Versorgungsrente zeitbezogen errechnet werden. Als Ehezeitanteil ist die Differenz aus dem zeitbezogen ermittelten Ehezeitanteil der Gesamtversorgung und dem Ehezeitanteil der Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung anzusehen (VBL-Methode).

Normenkette:

BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3 S. 1b;
Fundstellen
FamRZ 1989, 983