OLG Koblenz - Beschluß vom 30.03.1995
13 WF 276/95
Normen:
BRAGO § 23 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 678
JurBüro 1996, 138

OLG Koblenz - Beschluß vom 30.03.1995 (13 WF 276/95) - DRsp Nr. 1997/1486

OLG Koblenz, Beschluß vom 30.03.1995 - Aktenzeichen 13 WF 276/95

DRsp Nr. 1997/1486

Ist in einem Verfahren über die Regelung der elterlichen Sorge einer Partei im Prozeßkostenhilfeverfahren ein Rechtsanwalt beigeordnet worden, so fällt eine Vergleichsgebühr bei einer Einigung über die Frage der elterlichen Sorge nur an, wenn beide Beteiligten zumindest teilweise von ihren ursprünglichen Positionen abgewichen sind.

Normenkette:

BRAGO § 23 Abs. 1 ;
Fundstellen
FamRZ 1996, 678
JurBüro 1996, 138