OLG Koblenz - Beschluß vom 30.03.1995 13 WF 276/95
Normen:
BRAGO § 23 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 678
JurBüro 1996, 138
OLG Koblenz - Beschluß vom 30.03.1995 (13 WF 276/95) - DRsp Nr. 1997/1486
OLG Koblenz, Beschluß vom 30.03.1995 - Aktenzeichen 13 WF 276/95
DRsp Nr. 1997/1486
Ist in einem Verfahren über die Regelung der elterlichen Sorge einer Partei im Prozeßkostenhilfeverfahren ein Rechtsanwalt beigeordnet worden, so fällt eine Vergleichsgebühr bei einer Einigung über die Frage der elterlichen Sorge nur an, wenn beide Beteiligten zumindest teilweise von ihren ursprünglichen Positionen abgewichen sind.