OLG Koblenz - Beschluß vom 30.04.1993 (13 WF 400/93) - DRsp Nr. 1996/23063
OLG Koblenz, Beschluß vom 30.04.1993 - Aktenzeichen 13 WF 400/93
DRsp Nr. 1996/23063
Nach § 2 Nr. 2 KostO haftet bei Geschäften, die von Amts wegen vorgenommen werden, derjenige auf Zahlung der Kosten, dessen Interesse wahrgenommen wird. Im Verfahren zur Regelung des persönlichen Umgangs des nicht sorgeberechtigten Elternteils mit dem Kind nach § 1634BGB werden nicht nur die Interessen des Kindes, sondern auch die Interessen beider Elternteile wahrgenommen; in diesem Fall haften nach § 5 Abs. 1 S. 1 KostO beide Elternteile mit dem minderjährigen Kind gesamtschuldnersich als Interessenschuldner hinsichtlich der Auslagen des Gerichts.