OLG Koblenz - Beschluß vom 30.04.1997 (13 WF 455/97) - DRsp Nr. 1998/16733
OLG Koblenz, Beschluß vom 30.04.1997 - Aktenzeichen 13 WF 455/97
DRsp Nr. 1998/16733
Wird die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erst im Erinnerungs/Beschwerdeverfahren vorgelegt, so hat die Partei zusätzlich darzulegen, daß die Verspätung weder auf Absicht noch auf grober Nachlässigkeit beruht. Insofern hat § 124 Nr. 2 ZPO Sanktionscharakter.