OLG Koblenz - Beschluß vom 31.05.1988
11 UF 206/88
Normen:
BGB § 1361 Abs. 3, § 1579 Nr. 6, 7 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1989, 5

OLG Koblenz - Beschluß vom 31.05.1988 (11 UF 206/88) - DRsp Nr. 1997/5554

OLG Koblenz, Beschluß vom 31.05.1988 - Aktenzeichen 11 UF 206/88

DRsp Nr. 1997/5554

Aufgrund einer nach außen manifestierten festen sozialen und wirtschaftlichen Gemeinschaft mit einem anderen Partner wird der Tatbestand des § 1579 Nr. 6 und 7 BGB verwirklicht, was über § 1361 Abs. 3 BGB auch zu einer Versagung eines Anspruchs auf Trennungsunterhalt führt. Dem stehen auch nicht die Belange eines fünfjährigen gemeinsamen Kindes entgegen, soweit der neue Partner leistungsfähig ist. Die Unterhaltsberechtigte muß sich ein angemessenes Entgelt für die Haushaltstätigkeit anrechnen lassen. Ist ihr Unterhaltsbedarf in einem solchen Maß gedeckt, daß sie nicht genötigt ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, stehen auch die Belange des fünfjährigen gemeinsamen Kindes einem Ausschluß des Unterhaltsanspruchs nicht entgegen.