OLG Koblenz - Urteil vom 11.02.1988 (5 U 538/87) - DRsp Nr. 1996/23098
OLG Koblenz, Urteil vom 11.02.1988 - Aktenzeichen 5 U 538/87
DRsp Nr. 1996/23098
Für Ansprüche auf Nutzungsentschädigung hinsichtlich der Ehewohnung ist das Prozeßgericht zuständig und nicht das Familiengericht, wenn ein Ehegatte nicht aufgrund gerichtlicher Wohnungszuweisung gewichen (§ 1361bBGB, § 1HausratsVO) ist, sondern die Wohnung freiwillig verlassen hat.Sind beide Ehegatten Miteigentümer eines vermieteten Hauses gilt für die Verteilung der Überschüsse folgendes:
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