OLG Koblenz - Urteil vom 11.02.1988
5 U 538/87
Normen:
BGB § 1361b, § 743 Abs. 1, § 745 Abs. 2 ; HausratsVO § 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1989, 85

OLG Koblenz - Urteil vom 11.02.1988 (5 U 538/87) - DRsp Nr. 1996/23098

OLG Koblenz, Urteil vom 11.02.1988 - Aktenzeichen 5 U 538/87

DRsp Nr. 1996/23098

Für Ansprüche auf Nutzungsentschädigung hinsichtlich der Ehewohnung ist das Prozeßgericht zuständig und nicht das Familiengericht, wenn ein Ehegatte nicht aufgrund gerichtlicher Wohnungszuweisung gewichen (§ 1361b BGB, § 1 HausratsVO) ist, sondern die Wohnung freiwillig verlassen hat. Sind beide Ehegatten Miteigentümer eines vermieteten Hauses gilt für die Verteilung der Überschüsse folgendes: