OLG Koblenz - Urteil vom 15.11.1993
13 UF 274/93
Normen:
BGB § 1361 Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 1253

OLG Koblenz - Urteil vom 15.11.1993 (13 UF 274/93) - DRsp Nr. 1995/2397

OLG Koblenz, Urteil vom 15.11.1993 - Aktenzeichen 13 UF 274/93

DRsp Nr. 1995/2397

Ob ein getrennt lebender nicht erwerbstätiger Ehegatte auf eine eigene Erwerbstätigkeit zu verweisen ist, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit, und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann, kann nur aufgrund einer umfassenden Würdigung aller Umstände entschieden werden. Von einer getrennt lebenden Ehefrau kann schon bald nach der Trennung der Eheleute auch vor Ablauf des Trennungsjahres erwartet werden, daß sie sich ernsthaft um eine Erwerbstätigkeit bemüht, wenn der in Anspruch genommene Ehemann unter anderem hoch verschuldet ist und die Ehefrau früher über viele Jahre während des Zusammenlebens der Ehegatten berufstätig (hier als Apothekenhelferin) war.