OLG Koblenz - Urteil vom 18.04.1994
13 UF 996/93
Normen:
BGB § 1601, § 1610 ; EGBGB Art. 234 § 1 ; FGB § 21 Abs. 1; ZPO § 256, § 323, § 767 ;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 1195

OLG Koblenz - Urteil vom 18.04.1994 (13 UF 996/93) - DRsp Nr. 1995/2402

OLG Koblenz, Urteil vom 18.04.1994 - Aktenzeichen 13 UF 996/93

DRsp Nr. 1995/2402

Hat der Unterhaltspflichtige mit der gesetzlichen Vertreterin der Unterhalt begehrenden Kinder nach ehemaligem DDR - Recht eine Abfindungsvereinbarug getroffen, nach welcher sämtliche Unterhaltsansprüche der Kinder mit Zahlung eines gewissen Betrages abgegolten sein sollten, steht diese Abfindungsvereinbarung der Geltendmachung von höherem Kindesunterhalt im Wege einer Abänderungsklage nicht entgegen. Die Wirksamkeit einer derartigen Abfindungsvereinbarung richtet sich gem. Art. 234 § 1 EGBGB nach dem damals in der DDR gültigem Recht und gem. § 21 Abs. 1 FGB kann auf Unterhalt für die Zukunft nicht verzichtet werden. Eine derartige Abfindungsvereinbarung ist daher wegen Gesetzesverstoß nichtig (vgl. insoweit OLG Hamm - 11 WF 69/91 - vom 08.11.1991, DAVorm 1992, 362).