OLG Koblenz - Urteil vom 25.03.1996
13 UF 975/95
Normen:
ZPO § 323 Abs. 4, § 794 Abs. 1 Nr. 5 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1996, 184
FamRZ 1997, 24
NJWE-FER 1996, 27

OLG Koblenz - Urteil vom 25.03.1996 (13 UF 975/95) - DRsp Nr. 1997/1478

OLG Koblenz, Urteil vom 25.03.1996 - Aktenzeichen 13 UF 975/95

DRsp Nr. 1997/1478

Zur Auslegung des Begriffs "steuerpflichtige Einkünfte" im Rahmen einer notariellen Vereinbarung über Geschiedenenunterhalt, kann nicht ohne weiteres der Begriff des "zu versteuernden Einkommens" im Sinne des Einkommenssteuerrechts herangezogen werden. Das Steuerrecht kennt den Begriff "steuerpflichtige Einkünfte" nicht. § 2 EStG enthält vielmehr eine formalistische Aufzählung und Summierung einzelner Einkunftsarten, aus der sich das steuerliche Einkommen nach Abzug der Sonderausgaben ergibt. Dieses Einkommen, wiederum vermindert um Kinderfreibetrag, Haushaltsfreibetrag und sonstige abzuziehende Beträge, ist da zu versteuernde Einkommen, das die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommenssteuer bildet (§ 2 Abs. 5 EStG).