»Das AG hat [im Ehelichkeitsanfechtungsprozeß] dem bekl. Kind Prozeßkostenhilfe verweigert, weil es dem Klagevorbringen nichts Erhebliches entgegengesetzt habe und seine Rechtsverteidigung deshalb keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Diese Auffassung des AG stimmt mit der bisherigen Ansicht des Senats und der von einem großen Teil der in Rechtspr. und Literatur vertretenen Meinungen überein (vgl. OLG Köln in Amtsvorm. 83, 959;
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