(d) »... Eine sofortige uneingeschränkte Aufhebung der Prozeßkostenhilfe [PKH] wäre gerechtfertigt gewesen, wenn die Kl. den Tatbestand des § 124 Nr. 2 ZPO erfüllt hätte. Sinnzusammenhang und Stellung im Gesetz ergeben, daß bei absichtlichen oder grob nachlässigen unrichtigen Angaben zu den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen die PKH in vollem Umfang entzogen werden kann. Der Gesetzgeber hat die Fälle der absichtlich oder grob nachlässig falschen Angaben und des bloßen objektiven
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