OLG Köln vom 02.02.1988
4 WF 8/88
Normen:
ZPO § 124 Nr.2, Nr.3;
Fundstellen:
DRsp IV(409)248d-e
FamRZ 1988, 740

OLG Köln - 02.02.1988 (4 WF 8/88) - DRsp Nr. 1992/9637

OLG Köln, vom 02.02.1988 - Aktenzeichen 4 WF 8/88

DRsp Nr. 1992/9637

d-e. Abgrenzung der Gründe für die Aufhebung der Prozeßkostenhilfe-Bewilligung nach Nr. 2 einerseits und Nr. 3 andererseits (e) im Falle unterlassener Angabe eines erst später fällig werdenden Darlehensrückzahlungsanspruchs im Prozeßkostenhilfeantrag (hier: begrenzte Aufhebung nach Nr. 3).

Normenkette:

ZPO § 124 Nr.2, Nr.3;

(d) »... Eine sofortige uneingeschränkte Aufhebung der Prozeßkostenhilfe [PKH] wäre gerechtfertigt gewesen, wenn die Kl. den Tatbestand des § 124 Nr. 2 ZPO erfüllt hätte. Sinnzusammenhang und Stellung im Gesetz ergeben, daß bei absichtlichen oder grob nachlässigen unrichtigen Angaben zu den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen die PKH in vollem Umfang entzogen werden kann. Der Gesetzgeber hat die Fälle der absichtlich oder grob nachlässig falschen Angaben und des bloßen objektiven