OLG Köln vom 07.09.1987
14 UF 120/87
Normen:
BGB § 1587 b; VAHRG § 3 c;
Fundstellen:
DRsp I(166)176c
FamRZ 1987, 1159

OLG Köln - 07.09.1987 (14 UF 120/87) - DRsp Nr. 1992/9659

OLG Köln, vom 07.09.1987 - Aktenzeichen 14 UF 120/87

DRsp Nr. 1992/9659

a-e. Bagatellklausel des § 3 c VAHRG : (c) Geltung der Bagatellgrenze für das auszugleichende Anrecht, nicht für den letztlich errechneten Ausgleichsbetrag;

Normenkette:

BGB § 1587 b; VAHRG § 3 c;

»... Eine Ausschließungsbefugnis nach [§ 3 c VAHRG] besteht nur, wenn das Anrecht, um dessen Ausgleich es geht, die bestimmte Grenze nicht übersteigt. Die Formulierung ist eindeutig. Der Bagatellgrenze muß das »Anrecht« unterfallen, nicht der Ausgleichsbetrag (ebenso: Wagenitz, FamRZ 1987, 8). Der in der Literatur vertretenen Meinung, mit Rücksicht auf die mit ihr bezweckte Verwaltungsvereinfachung müsse die Vorschrift dahin verstanden werden, daß die Ausschließung erfolgen könne, wenn der Betrag des vorzunehmenden Ausgleichs die Bagatellgrenze nicht überschreite (Ruland, NJW 1987, 375; Glockner, FamRZ 1987, 330; Michaelis/Sander, DAngVers, 1987, 86, 89), kann nicht gefolgt werden. Dieses Verständnis der Vorschrift würde so weit von ihrem Wortlaut abweichen, daß schon gewichtige Anhaltspunkte dafür vorliegen müßten, daß die Gesetzesfassung auf einem Redaktionsversehen beruht und in Wahrheit etwas anderes als ausgedruckt gewollt war. Solche Anhaltspunkte fehlen jedoch.