OLG Köln, vom 09.12.1986 - Aktenzeichen 14 UF 233/86
DRsp Nr. 1994/12369
Es besteht kein Zurückbehaltungsrecht nach § 273BGB gegenüber einem Auskunftsanspruch nach § 1580BGB, bis der Anspruchsteller seinerseits Auskunft erteilt hat.
Normenkette:
BGB § 1580 ;
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