OLG Köln vom 10.07.1986
16 Wx 63/86
Normen:
BGB §§ 1812 ff., §§ 1825, 1915 ;
Fundstellen:
DRsp I(169)140b-c
Rpfleger 1986, 432

OLG Köln - 10.07.1986 (16 Wx 63/86) - DRsp Nr. 1992/9707

OLG Köln, vom 10.07.1986 - Aktenzeichen 16 Wx 63/86

DRsp Nr. 1992/9707

b-c. Notwendigkeit vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung für Verfügungen des Vormunds/Pflegers über ein Giro-Konto des Mündels/Pfleglings zwecks Begleichung von Heimunterbringungskosten (keine Genehmigungsfreiheit analog § 1813 Abs. 1 Nr. 3); (c) mögliche Erteilung einer allgemeinen Ermächtigung (§ 1825).

Normenkette:

BGB §§ 1812 ff., §§ 1825, 1915 ;

Der in einem Heim untergebrachte Pflegling unterhielt bei der Sparkasse ein Giro-Konto ohne Sperrvermerk, über das die Pflegerin zwecks Begleichung der aufgelaufenen und künftig anfallenden Heim- und Pflegekosten verfügen wollte. Da die Sparkasse einen entsprechenden Verfügungsanspruch der Pflegerin unter Berufung auf § 1812 BGB nicht anerkannte, beantragte die Pflegerin beim VormGer. eine allgemeine Ermächtigung zur Verfügung über das Giro-Konto zu dem genannten Zweck. AG und LG haben den Antrag zurückgewiesen.

»... Zu Unrecht nimmt das LG an, die Pflegerin bedürfe für Verfügungen über das Girokonto des Pfleglings der beantragten [Ermächtigung] nach § 1825 BGB nicht. Daß die Pflegerin über