OLG Köln, vom 10.08.1982 - Aktenzeichen 21 UF 169/81
DRsp Nr. 1994/12511
a. Entscheidend für die Zuordnung sind vor allem die wechselseitigen emotionalen Neigungen und Bindungen des Kindes und des jeweiligen Elternteiles sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht; zu prüfen ist dann weiterhin, ob sich bei einer vergleichenden Gegenüberstellung spürbare Unterschiede erkennen lassen.b. Die Vater -Kind -Beziehung entscheidet, wenn die (hier: 9-jährige) Tochter die slowenische Vatersprache beherrscht und wenn die seelische Zuverlässigkeit der Mutter, die bereits drei Ehen hinter sich hat, nicht gesichert ist.