OLG Köln, vom 14.09.1982 - Aktenzeichen 4 WF 173/82
DRsp Nr. 1994/12509
Der Erhebung der Verjährungseinrede gegenüber der Zugewinnausgleichsforderung kann der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegengehalten werden, wenn sich die Ehepartner in einem beiderseitigen Irrtum über die Eigentumslage an einem Grundstück befunden haben und der Alleineigentümer bis zur Aufdeckung des Irrtums die vermeintlichen Miteigentumsansprüche laufend anerkannt und erfüllt hat.