OLG Köln vom 21.01.1986
4 U F 317/85
Normen:
BGB § 1567 Abs.1 S.2, § 1672 ;
Fundstellen:
DRsp I(166)151a
FamRZ 1986, 388

OLG Köln - 21.01.1986 (4 U F 317/85) - DRsp Nr. 1992/9727

OLG Köln, vom 21.01.1986 - Aktenzeichen 4 U F 317/85

DRsp Nr. 1992/9727

Annahme des Getrenntlebens der Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung trotz bestimmter gemeinsamer Tätigkeiten, die jedoch ausschließlich der schonenden Vorbereitung der Kinder auf den bevorstehenden Auszug eines Elternteils dienen.

Normenkette:

BGB § 1567 Abs.1 S.2, § 1672 ;

»... Die häusliche Gemeinschaft [gemäß § 1567 Abs. 1 BGB] besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.

Der Senat hält es für erwiesen, daß zwischen den Eheleuten eine häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht. ... Die einzige Gemeinsamkeit der Eheleute besteht .. darin, daß die Familie sonntags gemeinsam am Mittagstisch sitzt. Dies geschieht aber, wie die AntrSt. überzeugend bekundet hat, ausschließlich im Interesse der beiden Kinder, denen die Trennung der Eheleute nicht so deutlich vor Augen geführt werden soll. Dabei hält die Mutter ihre Kinder an, den Mittagstisch zu decken. ...