OLG Köln, vom 25.04.1990 - Aktenzeichen 26 UF 135/89
DRsp Nr. 1992/9549
a. Für den Fall, daß der Unterhaltsberechtigte trotz Betreuung eines Kleinkindes eine (überobligationsmäßige) Erwerbstätigkeit ausübt, sind die daraus erzielten Einkünfte bei der Unterhaltsbemessung als Einkünfte aus zumutbarer Tätigkeit zu berücksichtigen.b. Ein Unterhaltsanspruch kann trotz Betreuung eines minderjährigen Kindes wegen kurzer Ehedauer (§ 1579 Nr. 1 BGB) herabgesetzt und zeitlich begrenzt werden.